Der heutige Stand
Für HVO 100 gibt es eine eigene Kraftstoffnorm, und wer ein freigegebenes Fahrzeug betankt, macht nichts falsch. Für die Tankanlagen gibt es diese „allgemeine Freigabe“ bislang nicht. Die Zulassung von Anlagen läuft in Deutschland nicht über die Kraftstoff-DIN-Norm, sondern über das Wasserrecht und die technischen Regeln dazu, und diese Regeln sind für HVO noch nicht nachgezogen.
Was das praktisch bedeutet
Wer seine vorhandene Anlage rechtssicher auf HVO umstellen will, kommt aktuell nicht um ein wasserrechtliches Eignungsfeststellungsverfahren herum. Dazu gehören eine gutachterliche Stellungnahme zu der Tankanlage sowie eine Anzeige nach § 40 der AwSV mit allen anlagenspezifischen Unterlagen und den Herstellernachweisen. Nach erfolgter Genehmigung muss dann noch ein AwSV-Sachverständiger den ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
- Für das reine Gutachten und die Anzeige nach § 40 sind nach Praxiserfahrung meist 2.000 bis 2.500 Euro anzusetzen. Das ist aber nur ein Teil der Gesamtkosten.
- Kleine Anlagen bis 1.000 Liter prüft ein AwSV-Sachverständiger erstmalig vor der Inbetriebnahme. Stehen sie nicht in einem Wasserschutzgebiet, folgt keine wiederkehrende Prüfung. Wird dort HVO angemeldet, muss wieder das Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Den Lieferantenwechsel hat fast niemand auf dem Schirm
Das Umweltbundesamt hat HVO in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft, und zwar ausdrücklich das nicht additivierte Grundprodukt. Bei additivierter Ware hängt die Einstufung am jeweiligen Hersteller und wird über eine eigene Anzeige nachgewiesen (Herstellerbescheinigung). Stützt sich Ihre Anzeige auf das Produkt eines bestimmten Herstellers und liefert später jemand anderes, verlangen Behörden regelmäßig ein erneutes Verfahren. Wer beim Kraftstoff auf Wettbewerb setzt, muss das von Anfang an mitbedenken, die Anzeige entsprechend breit aufstellen und von vornherein in die WGK 3 gehen.
Was passiert, wenn man es übergeht
In der Praxis passiert oft lange nichts, weil niemand klagt. Das eigentliche Risiko liegt aber woanders.
- Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ist dabei noch das kleinere Übel.
- Die untere Wasserbehörde kann den Betrieb der Anlage untersagen, und dann kommt aus der eigenen Tankstelle kein Kraftstoff mehr.
- Am schwersten wiegt, dass der Versicherer bei einem Umweltschaden die Regulierung verweigern kann, weil die Anlage nicht bestimmungsgemäß betrieben wurde. Dann bleibt der Betrieb auf dem Schaden sitzen, und das kann eine Firma die Existenz kosten.
Es kommt inzwischen vor, dass untere Wasserbehörden von sich aus ganze Landkreise anschreiben und die Betriebstankstellen abfragen, und dann sind plötzlich alle Betriebe gleichzeitig betroffen.
Wen es besonders trifft
- Das Gesetz zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge drängt Kommunen, Feuerwehren und Betriebshöfe zu Elektrofahrzeugen oder HVO 100.
- Paketdienste und Speditionen mit eigener Betankung und CO₂-Zielen stehen vor derselben Frage.
- In der Land- und Bauwirtschaft stehen Maschinen oft lange still, und weil HVO kein Wasser aufnimmt, ist es für selten bewegte Geräte der unproblematischere Kraftstoff.
- HVO kennt keinen Unterschied zwischen Sommer- und Winterdiesel.
Was sich ändern wird
Das zuständige technische Regelwerk wird überarbeitet, und ein Entwurf liegt bereits vor. Sobald der Weißdruck durch die DWA veröffentlicht ist, entfällt die wasserrechtliche Eignungsfeststellung. Bis dahin ist mit dem beschriebenen Aufwand zu rechnen, nach Einschätzung aus der Praxis voraussichtlich noch ein Jahr.
Was jetzt sinnvoll ist
- Klären Sie schon vor der Umstellung, in welchem rechtlichen Zustand Ihre Anlage ist.
- Setzen Sie die Anzeige so auf, dass ein Lieferantenwechsel möglich bleibt.
- Suchen Sie die Bestandsunterlagen zusammen, also Behälterpapiere, alte Genehmigungen und Prüfberichte, denn alles, was schon vorhanden ist, spart im Verfahren Geld. Dass Sie diese Unterlagen vorhalten, wird nach § 43 der AwSV ohnehin als Betreiberpflicht von Ihnen erwartet.
Wer Ihnen das abnimmt
Karl-Heinz Fuhrmann ist gelernter Mineralölkaufmann und war viele Jahre in leitender Position im Tankanlagenbau tätig. Er ist unter anderem Mitglied im BBS Bundesverband Energie Anlagen Sicherheit e. V. Heute berät er Betriebe und Fachfirmen unabhängig. Er verfügt über die einschlägigen Kenntnisse eines Tankanlagenbauers und arbeitet mit Sachverständigen, Statikern, Behörden und Architekten zusammen.
Auf Wunsch übernimmt er das gesamte Verfahren, auch für „normale“ Tankanlagen. Er beauftragt die gutachterliche Stellungnahme, bereitet den Antrag bei der unteren Wasserbehörde vor, reicht ihn ein und begleitet die Abnahme. Für die Hoftankbörse ist er nicht tätig und wird von uns nicht vergütet. Wir stellen den Kontakt her, weil unsere Betriebe diese Frage ohnehin haben.
Anfrage zur Tankanlage
Ihre Angaben gehen an Karl-Heinz Fuhrmann. Die Anfrage ist unverbindlich und kostenlos, und was danach vereinbart wird, entscheiden Sie allein mit ihm.
Dieser Beitrag ist kein Rechtsrat. Er gibt eine fachliche Einordnung aus der Praxis wieder und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Auskunft Ihrer zuständigen Behörde. Welche Anforderungen für Ihre Anlage gelten, entscheidet die untere Wasserbehörde im Einzelfall, und die Regeln der Länder unterscheiden sich.