Die Treibhausgasminderungsquote nach § 37a BImSchG ist eine Pflicht der Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen. Die Minderung aus HVO wird beim Inverkehrbringen angerechnet und ist im Kraftstoffpreis in aller Regel schon berücksichtigt, und doppelt anrechnen lässt sie sich nicht.
Anders als beim Ladestrom für Elektrofahrzeuge entsteht beim Verbrennen von HVO in Ihrer Flotte kein eigener Anspruch auf die Quote.